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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – ElektroG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2015, 1763)


Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten).
3Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2022 I 2240
Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25